Der neue EU-Führerschein hat Kreditkartenformat und kann neben den bisherigen Angaben einen Mikrochip enthalten, der ihn fälschungssicherer macht. Dieses steht den Mitglieds-staaten frei.
Die Richtlinie verfolgt unter anderem den Zweck, den Führerschein-Tourismus zu bekämp-fen. Die sehr unterschiedlichen Regelwerke in Europa hatten es bislang einfach gemacht, den Führerscheinentzug aufgrund von Straßenverkehrsdelikten dadurch zu unterlaufen, dass die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde. Zukünftig wird zur Er-leichterung der Zusammenarbeit der Behörden ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaus-tausch eingerichtet. Es wird festgelegt, dass jede Person nur Inhaber eines Führerscheines sein kann. Daher müssen die Behörden zukünftig Nachforschungen anstellen und Anträge auf Erteilung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Führerschein eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat.
Die größte Neuerung ist die Einführung einer Gültigkeitsdauer des Führerscheins. Diese be-trägt 10 Jahre für alle Autos, Motorräder, Trikes und andere fahrbare Untersätze.
Dabei können die einzelnen Mitgliedsstaaten diese Gültigkeitsdauer auf 15 Jahre anheben, wie es in Deutschland vorgesehen ist. Die Fahrerlaubnis für Bus- und Lastwagenfahrer hingegen wird auf jeweils 5 Jahre beschränkt.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Führerschein unter Vorlage eines aktuellen Fotos und Angaben zur Person neu beantragt werden, ähnlich wie beim Ausstellen eines neuen Personalausweises. Der Führerscheininhaber behält dabei alle Rechte.
Eine Führerschein-Nachprüfung ist europaweit nicht durch die Richtlinie vorgeschrieben, ebenso wenig wie ein Gesundheitstest. Ob derartige Tests eingeführt werden, bleibt den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten die Gültigkeits-dauer von Führerscheinen bei Personen über 50 Jahren weiter begrenzen. Für portugiesische Pkw-Führerscheine galt bislang bereits die Regelung einer Altersgrenze von 65 Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit von zunächst 5 Jahren und darauf folgend jeweils 2 Jahren nach Vorlage eines ärztlichen Attests.
Deutschland hat sich bereits auch für die Zukunft gegen derartige Regelungen entschieden.
Für diejenigen, die häufig im europäischen Ausland unterwegs sind, empfiehlt sich bereits jetzt der Umtausch des alten Führerscheins in das bereits erhältliche einheitliche Kartenmo-dell, da dieses Verkehrskontrollen und den Umgang mit Behörden vereinfacht.
Häufig kommt es in Portugal zu Unrecht bei Kontrollen zu Beanstandungen älterer Führer-scheinmodelle anderer EU-Staaten. Diese müssen jedoch in Portugal anerkannt werden.
Nach dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie im Jahr 2012, behalten die alten Führer-scheine ihre Gültigkeit und müssen anerkannt werden. Es wurde eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2033 vereinbart, in der ein Umtausch der alten Führerscheinmodelle nicht verpflichtend ist.
Für das Ausstellen der Führerscheine ist in Portugal das IMTT (Instituto da Mobilidade e dos Transportes Terrestres) zuständig. Das IMTT ist Nachfolgebehörde der „Direcção-Geral de Viação” (kurz: DGV), die es seit dem 25. Juli 2007 nicht mehr gibt. Aus der DGV sind zum ei-nen das IMTT, welches für Fahrzeugdokumente zuständig ist und zum anderen die
„Autoridade Nacional de Segurança Rodoviária“ (kurz: ANSR), die im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Verkehrssicherheit tätig ist, geworden.
Für Inhaber eines gültigen Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt worden ist, verlegen, gilt der Führerschein bis dahin grundsätzlich ohne Umtausch weiter. Der Aufnahmestaat kann jedoch auf dem Führerschein Vermerke anbringen. Nationale Rechtsvorschriften kann der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich folgender Gesichtspunkte anwenden:
- ärztliche Untersuchungen in den selben Zeiträumen wie für inländische Führerschein-inhaber;
- Gebühren, die in Verbindung mit dem Besitz des Führerscheins stehen;
-
Bußgelder ;
- Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung des Führerscheins.
Als ordentlicher Wohnsitz wird hierfür der Ort angesehen, an dem eine Person sich während mindestens 185 Tagen pro Kalenderjahr aufgrund persönlicher und beruflicher Bindung aufhält. Bei einer Person, deren berufliche Bindungen zu einem anderen Ort bestehen, als ihre persönlichen Bindungen und die sich deswegen an verschiedenen Orten mehrerer Mit-gliedstaaten aufhält, wird der Ort als Wohnsitz angenommen, an dem sich die persönlichen Bindungen befinden, sofern die Person regelmäßig dorthin zurückkehrt.
In Portugal haben Residenten die Auflage, sich nach dieser Zeit innerhalb von 30 Tagen bei der regionalen Stelle des IMTT in der Führerscheindatei registrieren zu lassen. Diese 30-Tagesfrist läuft ab den 185 Tagen oder ab dem Zeitpunkt, an dem man als Resident eingetra-gen ist – je nachdem was früher eintritt.