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Deutscher Führerschein in Portugal!

Unten lesen Sie eine Diskussion über das Thema Deutscher Führerschein in Portugal! in der Rubrik Recht, Ämter, Behörden, Teil der Kategorie Leben in Portugal. Der/die Autor(in) schreibt: Zitat von Paule Das gilt aber nur für die "normale" PKW-Klasse bzw. Motorrad. LKW und Anhänger sind befristet! LKW ja - aber mit dem alten Dreier kannst Du ja noch ...

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Alt 31.05.2010, 18:25   #21
Lisa
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Standard AW: Deutscher Führerschein in Portugal!

Zitat von Paule Beitrag anzeigen
Das gilt aber nur für die "normale" PKW-Klasse bzw. Motorrad. LKW und Anhänger sind befristet!
LKW ja - aber mit dem alten Dreier kannst Du ja noch einige andere Fortbewegungsmittel lenken.
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Alt 31.05.2010, 18:27   #22
Caramelo
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Standard AW: Deutscher Führerschein in Portugal!

Ola Lisa

Ich habe in D schon auf meinem Amt angefragt, wo ich meinen damaligen grauen Fuehrerschein bekam. Dort erklaerte man mir, ich koennte in D nicht diesen Kreditformfuehrerschein beantragen, weil ich keinen Wohnsitz mehr in D habe.
Hier auf dem Amt in Portugal bekaeme ich nur einen p. Fuehrerschein, was ich aber nicht moechte.

Gruss
Caramelo
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Alt 31.05.2010, 18:35   #23
Sivi
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Zitat von Paule Beitrag anzeigen
Das gilt aber nur für die "normale" PKW-Klasse bzw. Motorrad. LKW und Anhänger sind befristet!
Also ich habe keine Befristung bei Anhängern, noch bei Mortorrädern.
Bei LKW nur bei "CE", der läuft bald ab...(C1E ist aber bei mir auch unbefristet)

LG
Sivi
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Alt 31.05.2010, 18:36   #24
Sobreiro
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Standard AW: Deutscher Führerschein in Portugal!

Genauso ist das Caramelo. Du hast im Moment keine Chance.
Ich habe die Erfahrung gemacht, hier in Deutschland, es gibt große Unterschiede von Landkreis zu Landkreis und von Bearbeiter zu Bearbeiter. Ist eigentlich wie in Portugal.
Wenn ich in deiner Situation in Portugal leben würde, würde ich das Problem nur angehen, wenn es unbedingt notwendig ist.
Du darfst mit der alten DEU Fahrerlaubnis fahren, wenn du dich an die Regeln hälst also den Schein registrieren läßt und die Erklärung mitführst.
"Never touch a running system" haben wir früher oft gesagt (auch in der Wartung in Beja kannte man den Spruch).
Gruß
Uwe
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Alt 31.05.2010, 18:37   #25
Lisa
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Standard AW: Deutscher Führerschein in Portugal!

Uschi, schau doch mal hier nach, vielleicht werden dann einige Deiner Fragen beantwortet.
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Alt 31.05.2010, 18:42   #26
Caramelo
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Standard AW: Deutscher Führerschein in Portugal!

Danke Lisa fuer die Auskunft.

Gruss
Caramelo
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Alt 31.05.2010, 19:25   #27
HeiMa
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Zitat von Lisa Beitrag anzeigen

Auch ein verlorener Führerschein müßte in D beantragt werden.
Das stimmt nicht, sondern in dem Land wo der Wohnsitz ist.
Zitat von Lisa Beitrag anzeigen
Uschi, schau doch mal hier nach, vielleicht werden dann einige Deiner Fragen beantwortet.
Und dort steht:
Für die Ausstellung eines neuen Führerscheins ist die Straßenverkehrsbehörde an Ihrem neuen Wohnsitz zuständig. Sie benötigen jedoch einen Nachweis über den Umfang Ihrer Fahrerlaubnis. Diesen erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte bzw. bei der Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter ordentlicher Wohnsitz in Deutschland liegt.
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Alt 31.05.2010, 20:04   #28
Sobreiro
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Hallo HeiMa,
einen deutschen Führerschein kann man nur beantragen, wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat.
Verliert z.B. Caramelo ihren deutschen Führereschein in Portugal und hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, kann sie ihren Führerschein nur in Portugal beantragen und erhält, nachdem sie den portugiesischen Behörden einen Nachweis ihrer deutschen Fahrerlaubnis erbracht hat, eine portugiesische Fahrerlaubnis.
Diese ist dann aber auch mit allen Pflichten und Fristen einer portug. Fahrerlaubnis verbunden, hier besonders die ärztliche Begutachtung ab einem bestimmten Alter.
Offen ist auch, wie die portugiesischen Behörden mit der alten Führerscheinklasse 3 umgehen. In Deutschland hat man eine Besitzstandswahrung, d.h. in einer neu ausgestellten Fahrerlaubnis werden alle Klassen eingetragen, die früher mit der alten Klasse 3 zu fahren waren. In Portugal wird man wohl nur die Klasse B erhalten, weil diese Besitzstandswahrung hier keine Gültigkeit hat.
Ich denke, das Lisa´s Posting dahingehend gemeint war.
Hoffe zur Aufklärung beigetragen zu haben.
Gruß
Uwe
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Alt 31.05.2010, 20:53   #29
HeiMa
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Hallo Uwe,

du hast natürlich Recht, sobald man seinen Führerschein in den port.FS umtauscht oder umtauschen muss, hat man auch die Sache mit der Gültigkeit und ärztl.Untersuchung ab einem bestimmten Alter.
Zitat von Sobreiro Beitrag anzeigen
Offen ist auch, wie die portugiesischen Behörden mit der alten Führerscheinklasse 3 umgehen. In Deutschland hat man eine Besitzstandswahrung, d.h. in einer neu ausgestellten Fahrerlaubnis werden alle Klassen eingetragen, die früher mit der alten Klasse 3 zu fahren waren. In Portugal wird man wohl nur die Klasse B erhalten, weil diese Besitzstandswahrung hier keine Gültigkeit hat.

Auch in Portugal müsste man die entsprechenden Klassen eintragen.

Für alle die es interessiert, hier die Liste mit den entsprechenden Klassen:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zu Führerscheinklassen. (Seite 9-14 betrifft den deutschen FS)

edit: Hier ist auch noch der Link zur portugiesischen Version.

Geändert von HeiMa (31.05.2010 um 20:55 Uhr)
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Alt 19.08.2010, 11:20   #30
CasaWistuba
..Obrigado Mae, porque sou Benfiquista :-)
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Olá a Todos,
unser geschätzter Herr Dr. A. Rathenau, hat wieder einen m.E sehr lesenswerten und informativen Beitrag zum Thema EU-Führerscheine geschrieben.


Der neue EU-Führerschein hat Kreditkartenformat und kann neben den bisherigen Angaben einen Mikrochip enthalten, der ihn fälschungssicherer macht. Dieses steht den Mitglieds-staaten frei.
Die Richtlinie verfolgt unter anderem den Zweck, den Führerschein-Tourismus zu bekämp-fen. Die sehr unterschiedlichen Regelwerke in Europa hatten es bislang einfach gemacht, den Führerscheinentzug aufgrund von Straßenverkehrsdelikten dadurch zu unterlaufen, dass die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde. Zukünftig wird zur Er-leichterung der Zusammenarbeit der Behörden ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaus-tausch eingerichtet. Es wird festgelegt, dass jede Person nur Inhaber eines Führerscheines sein kann. Daher müssen die Behörden zukünftig Nachforschungen anstellen und Anträge auf Erteilung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Führerschein eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat.
Die größte Neuerung ist die Einführung einer Gültigkeitsdauer des Führerscheins. Diese be-trägt 10 Jahre für alle Autos, Motorräder, Trikes und andere fahrbare Untersätze.
Dabei können die einzelnen Mitgliedsstaaten diese Gültigkeitsdauer auf 15 Jahre anheben, wie es in Deutschland vorgesehen ist. Die Fahrerlaubnis für Bus- und Lastwagenfahrer hingegen wird auf jeweils 5 Jahre beschränkt.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Führerschein unter Vorlage eines aktuellen Fotos und Angaben zur Person neu beantragt werden, ähnlich wie beim Ausstellen eines neuen Personalausweises. Der Führerscheininhaber behält dabei alle Rechte.
Eine Führerschein-Nachprüfung ist europaweit nicht durch die Richtlinie vorgeschrieben, ebenso wenig wie ein Gesundheitstest. Ob derartige Tests eingeführt werden, bleibt den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten die Gültigkeits-dauer von Führerscheinen bei Personen über 50 Jahren weiter begrenzen. Für portugiesische Pkw-Führerscheine galt bislang bereits die Regelung einer Altersgrenze von 65 Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit von zunächst 5 Jahren und darauf folgend jeweils 2 Jahren nach Vorlage eines ärztlichen Attests.

Deutschland hat sich bereits auch für die Zukunft gegen derartige Regelungen entschieden.
Für diejenigen, die häufig im europäischen Ausland unterwegs sind, empfiehlt sich bereits jetzt der Umtausch des alten Führerscheins in das bereits erhältliche einheitliche Kartenmo-dell, da dieses Verkehrskontrollen und den Umgang mit Behörden vereinfacht.
Häufig kommt es in Portugal zu Unrecht bei Kontrollen zu Beanstandungen älterer Führer-scheinmodelle anderer EU-Staaten. Diese müssen jedoch in Portugal anerkannt werden.
Nach dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie im Jahr 2012, behalten die alten Führer-scheine ihre Gültigkeit und müssen anerkannt werden. Es wurde eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2033 vereinbart, in der ein Umtausch der alten Führerscheinmodelle nicht verpflichtend ist.

Für das Ausstellen der Führerscheine ist in Portugal das IMTT (Instituto da Mobilidade e dos Transportes Terrestres) zuständig. Das IMTT ist Nachfolgebehörde der „Direcção-Geral de Viação” (kurz: DGV), die es seit dem 25. Juli 2007 nicht mehr gibt. Aus der DGV sind zum ei-nen das IMTT, welches für Fahrzeugdokumente zuständig ist und zum anderen die
„Autoridade Nacional de Segurança Rodoviária“ (kurz: ANSR), die im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Verkehrssicherheit tätig ist, geworden.
Für Inhaber eines gültigen Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt worden ist, verlegen, gilt der Führerschein bis dahin grundsätzlich ohne Umtausch weiter. Der Aufnahmestaat kann jedoch auf dem Führerschein Vermerke anbringen. Nationale Rechtsvorschriften kann der Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich folgender Gesichtspunkte anwenden:
- ärztliche Untersuchungen in den selben Zeiträumen wie für inländische Führerschein-inhaber;
- Gebühren, die in Verbindung mit dem Besitz des Führerscheins stehen;
- Bußgelder;
- Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung des Führerscheins.
Als ordentlicher Wohnsitz wird hierfür der Ort angesehen, an dem eine Person sich während mindestens 185 Tagen pro Kalenderjahr aufgrund persönlicher und beruflicher Bindung aufhält. Bei einer Person, deren berufliche Bindungen zu einem anderen Ort bestehen, als ihre persönlichen Bindungen und die sich deswegen an verschiedenen Orten mehrerer Mit-gliedstaaten aufhält, wird der Ort als Wohnsitz angenommen, an dem sich die persönlichen Bindungen befinden, sofern die Person regelmäßig dorthin zurückkehrt.
In Portugal haben Residenten die Auflage, sich nach dieser Zeit innerhalb von 30 Tagen bei der regionalen Stelle des IMTT in der Führerscheindatei registrieren zu lassen. Diese 30-Tagesfrist läuft ab den 185 Tagen oder ab dem Zeitpunkt, an dem man als Resident eingetra-gen ist – je nachdem was früher eintritt.

Quelle:Newsletter der Kanzlei - RECHTSANWALT IN PORTUGAL - KANZLEI DR. RATHENAU & KOLLEGEN

Dr. Rathenau & Kollegen
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Tel: +351-282-780-270
Fax: +351-282-780-279
Email: anwalt@rathenau.com
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